Eine Patientenverfügung regelt die Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen für den späteren Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit und tritt erst dann in Kraft, wenn der Patient diese verliert. Es gibt zwei Kategorien von Patientenverfügungen: die verbindliche und die beachtliche Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht die Benennung einer Vertrauensperson, die bestimmte Angelegenheiten – z.B. die Einwilligung in bestimmte medizinische Behandlungen – wahrnehmen kann, falls der Vollmachtgeber (Patient) später seine erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. In diesem Fall wird der vom Patienten gewählte Bevollmächtigte (Vertrauensperson) zur Besorgung dieser Angelegenheiten eingesetzt.
Weitere Auskünfte und Broschüren zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie auch hier:
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-3350/3318; Fax: (0316)877/4823
Homepage: http://www.patientenvertretung.steiermark.at/
E- Mail: ppo@stmk.gv.at