Kostenbeitrag

Die Kostenbeiträge gem. Stmk. Krankenanstaltengesetz (StKAG) bzw. gem. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stellen Selbstbehalte der Patient*innen/Hauptversicherten an der Finanzierung des Gesundheitssystems dar und sind nicht als Beiträge für die Verpflegung zu sehen.

Welcher Kostenbeitrag (StKAG oder ASVG) für Ihren stationären/tagesklinischen Aufenthalt abgerechnet wird, ist gem. den gesetzlichen Vorgaben abhängig von Ihrem Sozialversicherungsverhältnis – siehe nachfolgende Tabelle.

SV-Träger

selbstversichert

mitversichert

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

StKAG

ASVG

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS):

   

Versichertengruppe der Bauern

ASVG

ASVG

Versichertengruppe der Gewerbetreibenden, Neuen Selbstständigen & Freiberufler

StKAG

StKAG

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB)

StKAG

StKAG

Krankenfürsorgeanstalt (KFA)

StKAG

StKAG


Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):

  • selbstversichtert: StKAG
  • mitversichert: ASVG

 


Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)
Versichertengruppe der Bauern:

  • selbstversichtert: ASVG
  • mitversichert: ASVG

Versichertengruppe der Gewerbetreibenden, Neuen Selbstständigen & Freiberufler:

  • selbstversichtert: StKAG
  • mitversichert: StKAG

 


Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB):

  • selbstversichtert: StKAG
  • mitversichert: StKAG

 


Krankenfürsorgeanstalt (KFA):

  • selbstversichtert: StKAG
  • mitversichert: StKAG

Kostenbeitrag gem. § 74  Stmk. Krankenanstaltengesetz - StKAG

Von allen Personen, die eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse in Anspruch nehmen, ist ab 1.1.2024 ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 11,88 pro Pflegetag zu leisten (darin enthalten € 1,45 für den Stmk. Gesundheitsfonds und € 0,73 für den Patientenentschädigungsfonds).

Der Beitrag ist pro Person für maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zu entrichten; erfolgt die Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden, so ist dieser Kostenbeitrag nur einmal zu entrichten.

Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags gem. § 74 StKAG sind:

  • Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird (die Entrichtung einer Sondergebühr gilt nicht als Kostenbeitrag und bewirkt keine Gebührenbefreiung);
  • Personen, die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft bzw. im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft (ab der 33. Schwangerschaftswoche) oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;
  • Personen, die zum Zwecke einer Organspende stationär in Anstaltspflege sind;
  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist:

1.) Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind;

a.) Ohne Antrag:

  • Personen, die Geldleistungen erhalten wie z.B. Bezieher*innen einer Ausgleichszulage, Bezieher*innen von Sozialhilfe, Asylwerber*innen, etc.

  • Zivildiener und deren anspruchsberechtigte Angehörige

  • Teilnehmer*innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, etc.

  • Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen

  • Personen, die den Krankenkassen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind.


b.) Auf Antrag:

  • Personen, deren monatliches Nettoeinkommen* € 1.217,96 für Alleinstehende oder € 1.921,46 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten nicht übersteigt;

  • Personen, denen infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben entstehen und deren monatliches Nettoeinkommen* € 1.400,65 für Alleinstehende oder € 2.209,68 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten nicht übersteigt.

  • *Zu beachten: Die angeführten Richtsätze erhöhen sich um € 187,93 für jedes Kind. Für das Nettoeinkommen ist auch das Einkommen eines mit ihr*ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/eingetragenen Partners oder Lebensgefährt*in zu 100 % zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr*ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist nur zu 12,5 % anzurechnen.


2.) Personen, die nicht rezeptgebührenbefreit sind, deren monatliches Nettoeinkommen aber unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage (€ 1.217,96 für Alleinstehende, € 1.921,46 für Ehepaare/oder eingetragene Partner in einem Haushalt, € 187,93 als Richtsatzerhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 447,97 nicht erreicht) liegt, das sind Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger, Lehrlinge u.a.

Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt dem*der Patient*in (z.B. durch Einkommens- bzw. Pensionsbestätigung etc.)!


 

Kostenbeitrag gem. § 447f Abs. 7 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Gemäß § 447f Abs. 7 ASVG hat die*der Versicherte nach ASVG und nach BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) bei Anstaltspflege eines Angehörigen und bei Anstaltspflege einer*eines Versicherten nach dem BSVG an das Land einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der am 31.12.1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit den jährlichen Hundertsätzen gemäß § 28 KAKuG zu leisten.

Der zu leistende ASVG-Kostenbeitrag ab 1.1.2024 beträgt pro Pflegetag für:

Steiermärkische Landeskrankenanstalten mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am LKH Graz II

€ 26,10

LKH Graz II, Abteilungen für Psychiatrie

€ 18,40

Vom ASVG-Kostenbeitrag ist abzusehen...

...sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen;

...für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird (= ab dem Beginn der 33. Schwangerschaftswoche, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen);

...für Leistungen nach § 120a ASVG und nach § 76a BSVG (Organspende) sowie nach
§ 80 Abs. 3 lit b, d, g BSVG (d. s. anzeigepflichtige, übertragbare Krankheiten, Dialysebehandlungen in Folge Nierenerkrankungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

...für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Die Sozialversicherungen (ÖGK und SVS) helfen ihren Versicherten bzw. Mitversicherten in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bieten deshalb freiwillig Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an. Folgenden Links können weitere Informationen dazu entnommen werden:


 

Ansprechstelle bei Fragen zum Kostenbeitrag

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die KAGes Zentraldirektion:

Vertragspartnermanagement

Telefon: +43 (316) 340-5574 oder -5573

E- Mail: vertragspartnermanagement@kages.at

Patienteninformationsblatt zum Herunterladen: